Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/45m#abs-1 (1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/45m#abs-2 (2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Teilnehmer zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/45m#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 45m TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 11.07.2011 – 13 O 66/11
- OLG Düsseldorf, 14.09.2016 – VI-U (Kart) 3/16
- LG Düsseldorf, 11.01.2012 – 2a O 203/11
- LG Düsseldorf, 11.01.2012 – 2a O 204/11
- BVerwG, 28.10.2009 – 6 C 20.08Zitiert von 4
- LG Köln, 11.02.2016 – 31 O (Kart) 249/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 14.02.2017 – 11 U 44/15 Kart
- OLG Frankfurt am Main, 14.02.2017 – 11 U 53/15 (Kart)
- OLG Frankfurt am Main, 06.12.2016 – 11 U 38/15 Kart
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45m TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.